Verwaltungsgericht Ansbach kippt vorläufig die Allgemeinverfügung
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Auf Auftrag einer betroffenen Antragstellerin hatte gestern Abend der zuständige RSH-Anwalt einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht. Das Gericht hat am heutigen Abend dem Antrag stattgegeben.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Fürth mit einem allgemeinen Betretungsverbot für den Innenstadtbereich am 24.11.2012  sei nicht ausreichend bestimmt. Es sei unklar, was mit der Regelung in Ziffer 1 a bezweckt sei. Dies war auch die Argumentation der Antragstellerin. Die Regelung sei deshalb nur schwierig zu vollziehen. Es bestehe die Gefahr – auch damit schließt sich das Gericht dem Eilantrag an -, das einzelne Vollzugsbeamte die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Verbot unterschiedlich bewerten. Das könne zu Verstößen gegen die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit verstoßen.
Darüber hinaus erweise sich die Verfügung als unverhältnismäßig, nahezu jeden Fan des 1. FC Nürnberg aus dem gesamten Innenstadtgebiet auszuschließen.
Die Stadt Fürth kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
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